Gesetze / Netto-Leerverkaufspositionsverordnung
NLPosV§ 3 Angaben zur Person des Positionsinhabers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/3#abs-1 (1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/3#abs-2 (2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, sind mitzuteilen:
Zur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/3#abs-3 (3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person, sind mitzuteilen:
Zur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/3#abs-4 (4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen.